Waldbrandgefahr
Waldbrandgefahr - Verordnung
für den Verwaltungsbezirk Melk
In den Waldbeständen des Verwaltungsbezirkes Melk ist aufgrund des
niederschlagsarmen Winters und bisherigen Frühjahrs eine sehr starke
Austrocknung, insbesondere der Streuauflagen de Waldböden eingetreten.
Weiters ist vielerorts leicht entzündbarer Bestandesabraum, wie Zweige, Äste
und Wipfelstücke vorhanden. Es ergeht daher nachstehende Verordnung zum
Schutz der Waldbestände im Verwaltungsbezirk Melk:
Verordnung
Gemäß § 41 Abs.1 i.V. m. § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr.
440/1975, i.d.g.F. wird für den Verwaltungsbezirk Melk zum Zwecke der
Vorbeugung gegen Waldbrände verordnet.
§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Melk sowie in deren
Gefährdungsbereichen sind jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.
Ausgenommen von diesem Verbot ist das Verbrennen von Rinde und Ästen zum
Zwecke der Borkenkäferbekämpfung durch den Waldeigentümer als
bekämpfungstechnische Maßnahme im Sinne der Forstschutzverordnung.
Rechtzeitig vor Durchführung solcher Maßnahmen hat der Waldeigentümer oder
Verfügungsberechtigte das zuständige Gemeindeamt und die Feuerwehr zu
verständigen.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung an den Amtstafeln der
Bezirkshauptmannschaft Melk in Kraft.
HINWEIS.
-Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die
Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen
eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
-Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise
ersichtlich zu machen.