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Waldbrandgefahr


Waldbrandgefahr - Verordnung
für den Verwaltungsbezirk Melk

In den Waldbeständen des Verwaltungsbezirkes Melk ist aufgrund der vorherrschenden
Witterungsverhältnisse (Trockenheit) eine sehr starke Austrocknung, insbesondere der
Streuauflagen der Waldböden eingetreten. Weiters ist vielerorts leicht entzündbarer
Bestandesabraum, wie Zweige, Äste und Wipfelstücke vorhanden.
Es ergeht daher nachstehende Verordnung zum Schutz der Waldbestände im
Verwaltungsbezirk Melk:

VERORDNUNG
Gemäß § 41 Abs. 1 i. V. m. § 170 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, i.
d. g. F. wird für den Verwaltungsbezirk Melk zum Zwecke der Vorbeugung gegen
Waldbrände verordnet:

§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Melk sowie in deren Gefährdungsbereichen
sind jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.

§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zi. 17 Forstgesetz
1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen
bestraft.

§ 3
Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung an der Amtstafel der
Bezirkshauptmannschaft Melk in Kraft.

HINWEIS:
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse
das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers
durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu
machen.